Leitfaden Bildmaterial

Für die Bilder die wir in unserem Store veröffentlichen gelten nicht nur bestimmte Mindeststandards was die technische Seite betrifft, sondern auch rechtliche und ethische Standards an die wir uns halten.

Alle Bilder in unserem Store sind ausschließlich echte Aufnahmen von echten Menschen erstellt, KI generierte Aufnahmen oder Inhalte entsprechen nicht unserem Anspruch an hochwertige Wandkunst. Die Aufnahmen werden von uns oder unseren Premium Partnern erstellt oder über Künstler und Kunstgalerien lizensiert. Dabei achten wir darauf, dass alle Bilder dem geltenden Urheberrecht entsprechen. 

Panoramafreiheit

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Urheberrecht, so zum Beispiel auf Gebäude, Brücken und allen anderen Arten von Bauwerken. Normalerweise dürfte also der Architekt, Bauherr oder Besitzer entscheiden ob eine Fotografische Aufnahme, eine Zeichnung oder ein Video  von seiner Arbeit verwendet werden darf (§ 2 UrhG). Hier gibt es aber eine Ausnahme, die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Die Panoramafreiheit gilt dabei sowohl für privat angefertigte Fotografien oder Zeichnungen als auch für die gewerbliche Nutzung.

Gemäß § 59 UrhG ist es nämlich zulässig, " ... Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."

Innenaufnahmen

Innenaufnahmen unterliegen grundsätzlich nicht der Panoramafreiheit, auch dann nicht wenn der Bereich öffentlich zugänglich ist. Auch wenn man eine Fotografiererlaubnis erworben hat, wie z.B. bei Museen, gilt dieses nur für das Anfertigungen und ggf. spätere Veröffentlichen für den privaten Bereich.

Möchte man die Bilder kommerziell nutzen benötigt man eine schriftliche Genehmigung des Eigentümers. Größere Institutionen, wie z.B. die Zeche Zollverein, bieten dieses an gegen eine entsprechende Gebühr, teilweise erhält man diese aber auch kostenlos oder indem man anbietet die Bilder dem Eigentümer auch kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Temporäre Installationen und Ausstellungen

Die Panoramafreiheit gilt auch nicht bei temporären Installationen oder Ausstellungen, selbst wenn diese eine längere zeit, z.B. über viele Monate gehen sollten. Faustregel: Die Werke die fotografiert werden sollen müssen fest und dauerhaft mit dem Boden verbunden sein. Beispiel: Der Reichstag in Berlin unterliegt zwar der Panoramafreiheit, aber die Verhüllung von Christo im Jahr 2005 war eine temporäre Installation - Aufnahmen davon durften und dürfen daher nicht kommerziell genutzt werden. 

Lichtinstallationen und Drohnen

Auch Lichtinstallationen oder Projektionen sind nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, zum Beispiel eine LED Lichtshow mittels Drohnen. Apropos Drohnen: Auch Drohnenaufnahmen gehören nicht dazu, wobei hier die Rechtslage teilweise noch unklar ist. So entschieden Gerichte manchmal für, und manchmal gegen den Fotografen. Sicher mag sich das in Zukunft ändern wenn Drohnen zum Stadtbild gehören und quasi jeder eine besitzt. Aktuell raten wir davon ab Drohnenaufnahmen gewerblich zu verwenden und nehmen diese daher auch nicht an.

Öffentlich ist nicht frei zugänglich

Eine weitere wichtige Einschränkung der Panoramafreiheit die leider auch immer wieder vergessen wird: Die Aufnahme muss von einem öffentlich zugänglichen Ort ohne Hilfsmittel wie Leitern oder ähnlichem erfolgen. Eine schöne Panoramaaufnahme der Stadtkirche aus dem gegenüberliegendem Hotelzimmer ist daher nicht zulässig. Auch wenn man von einem privaten Grundstück aus ein öffentliches Gebäude fotografiert ist dieses nicht von der Panoramafreiheit gedeckt. Auch wichtig zu wissen: Die Panoramafreiheit bei Gebäuden gilt nur für die Fassade, wenn also durch ein oder mehrere Fenster Bereiche im inneren zu sehen sind gilt diese wiederum nicht.

Personen

Personen dürfen auf den Aufnahmen nicht zu erkennen sein, außer es handelt sich um unwesentliches Beiwerk, die Personen also nicht im Fokus stehen und nicht zu erkennen sind.

Schlösser und Burgen

Eine Besonderheit gilt noch bei vielen Schlössern und Burgen: Da es sich hier meist um Privatgelände handelt gilt die Panoramafreiheit nicht mehr sobald Sie das Gelände betreten haben.

Auch wenn der Zutritt zum Schloss- oder Burggelände freie zugänglich ist kann das gewerbliche Nutzen von Aufnahmen vom Eigentümer, zum Beispiel des Bundeslandes, eingeschränkt sein. So verlangt zum Beispiel die bayrische Schlösserverwaltung eine kostenpflichtige Fotogenehmigung für die Außenaufnahmen ihrer Schlösser. Für das Schloss Neuschwanstein heißt es zum Beispiel: "Die gewerbliche Nutzung von Staatsgrund ist ohne Genehmigung nicht erlaubt, insofern ist das Fotografieren für einen gewerblich tätigen Fotografen in unseren Liegenschaften ohne vorherige Genehmigung nicht möglich."

Zusammenfassung

Die Panoramafreiheit steckt voller Tücken, kennt man diese jedoch und befolgt die gesetzlichen Rahmenbedingungen kann man diese gut als Fotograf nutzen um Bilder kommerziell anzubieten.

Hier nochmal die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Aufnahmen müssen von einem öffentlich zugänglichen Standpunkt aus erfolgen
  • Es dürfen keine Hilfsmittel wie Leitern oder ähnliches verwendet werden
  • Das abgebildete Motiv muss bleibend und dauerhaft sein
  • Innenaufnahmen sind immer genehmigungspflichtig, auch wenn der Bereich frei zugänglich ist
  • Es dürfen keine Personen erkennbar abgebildet sein
  • Für Schlösser und Burgen gelten teilweise Sonderregelungen

Wenn Sie uns als Premium Partner Bildmaterial einreichen können Sie sich an dem obigen Leitfaden orientieren. Grundsätzlich benötigen wir für alle Innenaufnahmen die veröffentlicht werden sollen die schriftliche Freigabe des Eigentümers in Kopie. Sind Personen erkennbar abgebildet und nicht als unwesentliches Beiwerk der Aufnahme erkennbar benötigen wir eine schriftliche Freigabe der Person in Kopie.

Aufnahmen auf denen Kinder oder Minderjährige abgebildet sind können von uns nicht veröffentlicht werden.

Da die Panoramafreiheit nur in Deutschland gilt informieren Sie sich bitte über die geltenden Bestimmungen des Landes aus welchem Sie uns Bilder zur Verfügung stellen möchten. Im folgenden haben wir noch einige informative Links zu dem Thema aufgeführt.

Weiterführende Links zum Thema Panoramafreiheit

https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

https://www.juraforum.de/lexikon/panoramafreiheit

https://www.urheberrecht.de/panoramafreiheit/

https://helpx.adobe.com/de/stock/contributor/help/known-image-restrictions.html

https://phototravellers.de/panoramafreiheit-das-gilt-fuer-fotografen/

Hinweis: Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall empfehlen wir einen Fachanwalt für Urheberrecht zu kontaktieren.